1.Vorsitzender   2.Vorsitzender  
Schult, Carsten Lahde, Steffen
Hallohe 17 Osterhornweg 12
21702 Ahlerstedt 27404 Brauel
Handy 0160-8615879 Handy 0173-2459426
Festnetz 04166-7267 Festnetz 04281-80139
schult.carsten(at)t-online.de Steffen.Lahde(at)bauXpert-gebhard.com


Sportlicher Leiter U13-U15  Sportlicher Leiter U16-U18


Hingst, Thomas Schult, Carsten
Wiesenweg 14 Hallohe 17
21698 Harsefeld 21702 Ahlerstedt
Handy 0171-9148423 Handy 0160-8615879
Festnetz 04164-88263 Festnetz 04166-7267
thomashingst.sport(at)ewetel.net schult.carsten(at)t-online.de




Sportlicher Berater  Sportlicher Berater 
Löhden, Carl-Wilhelm Bargfrede, Hans-Jürgen
Jägerstieg 3 Burgsteg 14
21614 Buxtehude 27404 Heeslingen
Handy 0170-4103000 Handy 0172-9793322
Festnetz 04161-89999 Festnetz 04281-6876
Carl-Wilhelm.Loehden(at)arcelormittal.com Sport.Bargfrede(at)t-online.de


Jugendobmann A/O Jugendobmann TuS Heeslingen
Heins, Carsten Bargfrede, Heiko
Brümmerweg 4a Am Wohnpark 11
21702 Ahrenswohlde 27404 Zeven-Wistedt
Handy 0171-3111972 Handy 0179-5277486
Festnetz 04166-8155 Festnetz 04281-4885
Carsten.Heins(at)gmx.de heiko.bargfrede(at)autopoint-zeven.de




pdf Satzung zum Download

Satzung für den Juniorenförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Heeslingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1)        Der Verein führt den Namen Juniorenförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Heeslingen e.V.“, kurz „JFV A/O/Heeslingen“ genannt und geht gemäß Kooperationsvertrag vom 27.12.2009 aus dem Zusammenschluss der leistungsorientierten Mannschaften U13 bis U19 der Stammvereine SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V. und TuS Heeslingen e.V. hervor.

(2)       Sitz des Vereins ist der Ort Ahlerstedt.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1)        Der Verein verfolgt den Zweck nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten die

a)   Pflege, Förderung und Ausübung des Fussballsports von Junioren der beiden Stammvereine SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V. und TuS Heeslingen e.V.

b)   Die Zusammenarbeit mit den Stammvereinen SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V. und TuS Heeslingen wird mit dem anliegenden Kooperationsvertrag vom 27.12.2009 geregelt.

(2)        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

      a)   Organisation von Sport- und Spielveranstaltungen

      b)   Abhaltung von geordneten Training-, Sport- und Spielübungen

      c)   Durchführung von Vorträgen, Kursen und Weiterbildungen aller Altersgruppen

      d)   Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und anderen Fachkräften

      e)   Schaffung von Spielgeräten und Spielmöglichkeiten

      f)    Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren und Kinderfreizeiten

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten nach § 13 (1 bis 7) der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden

(2)       Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern

a)   Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

b)   Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

c)   Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

d)   Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber nicht mehr aktiv am sportlichen Betrieb und Veranstaltungen teilnehmen.

(3)       Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt.

            a)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes

                  Vorstandsmitglied delegieren kann.

            b)   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung

                  bedarf, ist unanfechtbar.

(4)       Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitglieds

b)   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein. Sie ist zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monate zulässig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die entsprechenden Regelungen wie für den Aufnahmeantrag.

c)    durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann bei Verletzung der Rechte und Pflichten des Mitgliedes oder Verhalten, das dem Ansehen und Zweck des Vereins schädigt, den Ausschluss des Mitgliedes - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Anhörung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.  

d)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderun-gen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

e)   bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(6)        Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder sowie fördernde Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahres haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)       Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., den angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

(4)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

(5)       Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden sind, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Die letzte Entscheidung darüber trifft der gesamte Vorstand (gewählt, als auch bestimmt).

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(1)       Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Verein erhebt die monatlichen Mitgliedsbeiträge eines Geschäftsjahres zum 01.01. und 01.07. jeweils zu Hälfte eines Gesamtjahres für die jeweiligen 6 Monate im voraus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der monatliche Mitgliedsbeitrag ab Eintritt auf volle Monate im voraus zu entrichten.

(2)       Durch den Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen die von Mitgliedern zu erbringen sind beschlossen werden.

(3)       Die Mitgliedsbeiträge werden wahlweise per Einzug oder per Rechnung erfolgen. Der Vorstand sorgt für den fristgerechten Einzug oder in Rechnung Stellung der Mitgliedsbeiträge. Er kann nach zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag auch gerichtlich einfordern.

(4)       Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Mitgliedsbeitrages untersagt werden.

(5)       Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1)              Der Vorstand

(2)              die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

            Der Vorstand

a)   1.Vorsitzenden

b)   2. Vorsitzenden

werden gewählt durch die Mitgliederversammlung

den erweiterten Vorstand

c)   sportlichen Leiter

d)   zwei Jugendobleuten, jeweils einer aus den Stammvereinen SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V. und TuS Heeslingen e.V.

e)   Berater in Zusammenarbeit mit dem sportlichen Leiter

werden durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden auf Vorschlag der beiden Stammvereine bestimmt.

(2)       Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (Vorstand im Sinne § 26 BGB).

(3)       Der Vorstand wird auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes erfolgt versetzt und hat somit im 1. Jahr nach der Gründung für den 2. Vorsitzenden, im 2. Jahr nach der Gründung für den 1. Vorsitzenden erneut zu erfolgen. Danach ist die Wahl des Vorstandes wie voran beschrieben für 2 Jahre gültig.

(4)       Scheidet der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende vor Ablauf der gewählten Amtszeit aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.

(5)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 gewähltes Vorstandsmitglied und 3 bestimmte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsän-derungen und Auflösung des Vereins sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)       Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

(3)       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

(4)       Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die Ankündigung in dem Stader Tageblatt, der Zevener Zeitung und durch die Informationen des Vereins (Stadionzeitung und Homepage) mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitgliedern.

(6)       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7)       Über den Verlauf und die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass

weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden.

(2)       Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10, entsprechend. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen

§ 12 Finanzen

(1)       Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Kursen, Kooperationen, Ausschusswesen, Umlagen/Sonderbeiträgen, Sportveranstaltungen, Sponsoren bzw. Werbepartnern, Spenden und öffentlichen Mitteln und Zuschüssen.

(2)       Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1)       Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt-lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschä-digung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(2)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3)       Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4)       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5)       Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Diese werden über eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung geregelt.

(6)       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Monatsende seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)       Vom Vorstand können per Beschluß im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 14 Kassenprüfer

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist für die nächsten 5 Jahre unzulässig.

(2)       Die Wahl erfolgt in der Form, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.

(3)       Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(4)       Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(5)       Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlas-tung.

§ 15 Anschrift

Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins geht das Vermögen an die  beiden Vereine SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V. und TuS Heeslingen e.V. mit jeweils 50% über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Voraussetzung dafür ist, das die beiden Vereine zum Zeitpunkt der Übertragung unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sind. Sollte dies nicht der Fall sein geht das Vermögen zu gleichen Anteilen an die Gemeinde Ahlerstedt und Gemeinde Heeslingen zwecks Verwendung für sportliche Zwecke (Jugendförderung).

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.01.2010 erstellt und beschlossen

     
Der kreisübergreifende Verein JFV Ahlerstedt/Ottendorf/Heeslingen (kurz: A/O/Heeslingen) bietet und fördert Leistungs- fußball - durchgängig von der U 13 bis zur U 18-Altersklasse.
 

Die Belastung der Junioren/-innen, mehrmals die Woche eine Fahrt in ein Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligisten anzutreten, ist sehr groß. Wir möchten den Junioren/-innen auch eine Option in der Region anbieten.

 

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